Satzung
Verein
Nachstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 29. März 2014
von 80 stimmberechtigten Mitgliedern mit 80 Ja-Stimmen beschlossen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die Zunft wurde am 10.11.1979 gegründet und führt den Namen:
Narrenzunft "Pflugraicher" Uttenweiler e.V., in der Folge als die Zunft bezeichnet.
Der Narrenruf lautet der Mundart entsprechend: "Pfluag - Raicher"
Sitz der Zunft ist Uttenweiler, Landkreis Biberach.
Sie ist im Vereinsregister in Riedlingen unter der Register-Nummer VR 104
eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr der Zunft ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck der Zunft ist die Förderung der Heimatpflege, durch Bewahrung und
Weiterführung des im schwäbisch-alemannischen Raum vorhandenen
Fasnachtsbrauchtums und durch Pflege der örtlichen Fasnachtsgebräuche.
Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch:
a) Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen
b)Teilnahme an Veranstaltungen im alemannischen Kulturk2reis auch
grenzüberschreitend
c) Aus- und Fortbildung der Mitglieder im Hinblick auf die althergebrachten
Fasnetsbräuche und Funktionen im Verein
d) Heranführung jugendlicher Mitglieder an die Traditionen des Brauchtums
und deren Erziehung zu tolerantem, sozialem und demokratischem Verhalten
im Sinne unserer Gesellschaftsordnung.
e) Jugendpflege
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Zunft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Die Zunft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Zunft.
Sie arbeiten ehrenamtlich. Auch im Falle des Ausscheidens oder der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins erfolgen keine Kapital- oder Gewinnausschüttungen.
Die Mitglieder können nur den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen
zurückerhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Zunft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft umfasst
- aktive Mitglieder
- passive Mitglieder (fördernde Mitglieder)
- Jugendmitglieder
- Ehrenmitglieder
2. Ordentliches Mitglied der Zunft kann jede unbescholtene Person werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Kinder und Jugendliche werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
als Jugendmitglieder geführt.
3. Der Verein kann Ehrungen vornehmen und Ehrentitel vergeben.
Näheres regelt die Ehrenordnung des Vereins.
§ 5 Aufnahme und Datenschutzerklärung
1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Narrenrates
aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an die Zunft zu richten ist.
2. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich.
3. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine
Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDVSystem
gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer
zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter
geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem
Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des
Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern
einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person
ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
4. Als Mitglied des Alemannischen Narrenrings und Blasmusikkreisverbands ist der
Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden
dabei Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit
besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit
Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft bei der Zunft endet durch
• Tod,
• freiwilligen Austritt,
• Ausschluss,
2. Der freiwillige Austritt ist zum Ende jeden Geschäftsjahres möglich und muss dem
Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss endet jeder Anspruch gegen die Zunft.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Narrenrat beschlossen werden,
wenn das Mitglied
a) die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen der Zunft grob verletzt.
b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
c) durch sein persönliches Verhalten im privaten oder öffentlichen Leben
das Ansehen der Zunft schädigt.
d) den fälligen Jahresbeitrag trotz Zahlungsaufforderung innerhalb von
3 Monaten nicht bezahlt hat.
4. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung
einer Frist von 1 Monat Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Zunft erhebt zur Bestreitung ihrer Auslagen jährliche Beiträge von
ihren aktiven und passiven Mitgliedern, deren Höhe die Mitgliederversammlung
festlegt. Näheres regelt die Beitragsordnung.
2. Das Narrenhäs und die Maske dürfen nur über die Zunft gekauft und
verkauft werden.
Bei Austritt oder Ausschluss muss das Mitglied Häs und Maske der Zunft
zum Rückkauf anbieten. Der Rückkaufswert orientiert sich an Alter und
Zustand von Häs und Maske. Er darf den einstigen Kaufpreis nicht überschreiten.
Über Ausnahmen und die Höhe des Rückkaufswertes entscheidet der Vorstand.
3. Sonstiger Eigentums- und Besitzwechsel (z. B. Schenkung) ist nur
mit Zustimmung des Vorstandes möglich.
Ausnahme: Schenkung an Familienangehörige, wenn/sofern diese
Vereinsmitglied sind.
§ 8 Organe
Die Organe der Zunft sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Narrenrat
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Zunft. Sie wird vom
Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden jährlich als
ordentliche Hauptversammlung einberufen. Die Einberufung aller ordentlichen
Mitglieder und aller Ehrenmitglieder erfolgt durch Bekanntmachung in der
Tagespresse unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung mit einer Frist
von mindestens zwei Wochen.
2. Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss mindestens folgende Punkte
enthalten:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Berichte des Schatzmeisters (Kassier) und der Zunftfilzer (Kassenprüfer)
d) Bericht des Protokollers (Schriftführer)
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen
g) Anträge
h) Verschiedenes
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Narrenräte
3. Wahl der Gruppenvögte
4. Wahl der Zunftfilzer
5. Beschlussfassung über die Beitragsordnung
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
8. alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ
der Zunft zugewiesen sind
9) Entscheidung über Verleihung von Ehrentiteln
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
1. auf Antrag des Narrenrats.
2. auf Antrag von 25 % der ordentlichen Mitglieder, die Zweck und Grund der
Einberufung schriftlich anzugeben haben.
§ 12 Wahlen und Anträge
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied
eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig. Es entscheidet
regelmäßig die einfache (=absolute) Stimmenmehrheit. Bei mehr als 2 Kandidaten
entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Stimm-Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
2. Drei-Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei
Beschlüssen über Satzungsänderungen
3. Zwei-Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist erforderlich bei
Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds
4. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation
erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn diese von einem
anwesenden ordentlichen Mitglied verlangt wird.
5. Über Anträge wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mehrheit verlange
geheime Abstimmung.
6. Anträge für die Mitgliederversammlung der Zunft können von jedem ordentlichen
Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein.
§ 13 Protokolle
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu führen, aus welcher mindestens die gefassten Beschlüsse
hervorgehen. Die Niederschrift muss vom Vorstand unterzeichnet werden.
§ 14 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Zunftmeister
d) dem Protokoller (Schriftführer)
e) dem Schatzmeister (Kassier)
2. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme des
Vorsitzenden, der zugleich Zunftmeister sein kann, unzulässig.
3. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Das jeweilige Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
4. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen
der Mitgliederversammlung und des Narrenrats unter Einhaltung der Satzung.
Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende jeweils zusammen mit einem weiteren
Vorstandsmitglied.
5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe
einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 15 Der Narrenrat
1. Der Narrenrat setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorstand
b) den von der Mitgliederversammlung gewählten Narrenräten.
2. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 Aufgaben des Narrenrats
1. Dem Narrenrat obliegen:
a) Vorbereitung der Hauptversammlung
b) Verwaltung des Zunftvermögens
c) Beschlussfassung über den Zunftetat
d) Vorbereitung und Organisation der Zunftveranstaltungen
e) die Entscheidung über Neuaufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern
f) Beschlussfassung über Narrenordnung und Häsordnungen
der einzelnen Gruppen
g) Erstellung der Punktesystemregelung oder einer vergleichbaren
neuen Regelung der Arbeitseinsätze, die jeweils der Bestätigung
durch die Pflichtgruppenversammlung (siehe Narrenordnung) bedarf.
2. Der Narrenrat erstellt eine Geschäftsordnung, welche Art und Weise des
Geschäftsablaufs sowie die Zuständigkeiten für die Vorbereitung und
Durchführung der Zunftveranstaltungen regelt (Ressort-Prinzip).
3. Der Narrenrat wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Narrenräte anwesend sind. Es wird mit
einfacher Mehrheit abgestimmt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung.
§ 17 Zunftfilzer (Kassenprüfer)
Zur Prüfung des Finanzgebarens sind 2 Zunftfilzer zu wählen. Sie werden
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Zunftfilzer dürfen kein Amt im Vorstand begleiten.
Sie haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse zu prüfen.
Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 18 Die Gruppenvögte
Die Gruppenvögte sind die von der Mitgliederversammlung gewählten Sprecher
der einzelnen Hauptgruppen der Zunft. Diese sind :
a) Falkenhofer Weible
b) Reutibachgeist
c) Fanfarenzug
d) Cheerleader
Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§ 19 Aufgaben der Gruppenvögte
1. Die Aufgaben der Gruppenvögte werden in der Häs- und Narrenordnung
beschrieben.
2. Zur Beratung und Unterstützung des Narrenrates können die Gruppenvögte
vom Vorsitzenden zu den Narrenratssitzungen eingeladen werden.
§ 20 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge
gestellt werden. Sie werden vom Narrenrat geprüft und der Mitgliederversammlung
vom Vorstand vorgelegt.
§ 21 Auflösung der Zunft
1. Die Auflösung der Zunft kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Zunft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Zunft an die Gemeinde Uttenweiler, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke (im Sinne dieser Satzung) zu verwenden hat.
§ 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden
Rechte und Pflichten ist Uttenweiler, bzw. das Amtsgericht Riedlingen